Datenschutz, der im Betrieb funktioniert
Die DSGVO gilt für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, unabhängig von der Größe. Ich sorge dafür, dass Ihre Pflichten bekannt, dokumentiert und im Alltag umsetzbar sind.
Was ich übernehme
Leistungen
Einzeln buchbar oder als laufende Betreuung.
- Externer DatenschutzbeauftragterIch werde als Datenschutzbeauftragter benannt, melde die Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde und bin Ansprechpartner für Beschäftigte, Betroffene und Behörden. Die Geschäftsleitung erhält regelmäßig einen Bericht.
- Verzeichnis der VerarbeitungstätigkeitenIch nehme gemeinsam mit den Fachbereichen auf, welche Daten wozu verarbeitet werden, und halte das Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO aktuell.
- AuftragsverarbeitungPrüfung und Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern, die in Ihrem Auftrag Daten verarbeiten, etwa Hosting, Lohnabrechnung oder Cloud-Dienste.
- DatenpannenEin Ablauf, der festlegt, wer was innerhalb welcher Frist meldet. Bei einer Panne begleite ich die Bewertung und die Meldung an die Aufsichtsbehörde.
- BetroffenenrechteVorlagen und Abläufe für Auskunft, Berichtigung und Löschung, damit Anfragen fristgerecht beantwortet werden.
- Datenschutz-FolgenabschätzungDurchführung und Dokumentation, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene mit sich bringt.
- SchulungenFür Beschäftigte und Führungskräfte, auf Ihre Abläufe zugeschnitten. Die Unterlagen bleiben bei Ihnen.
- Webseite und Online-AuftrittDatenschutzerklärung, Einwilligungen und eingebundene Dienste auf Rechtmäßigkeit prüfen.
Was Sie am Ende in der Hand haben
Datenschutz besteht zu großen Teilen aus Nachweisen. Sie erhalten Unterlagen, die Sie einer Aufsichtsbehörde, einem Kunden oder einem Auditor vorlegen können:
- eine Gap-Analyse mit Priorisierung der Maßnahmen
- das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
- Richtlinien und Arbeitsanweisungen in verständlicher Sprache
- geprüfte oder neu erstellte Verträge mit Dienstleistern
- Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Häufige Fragen
Muss ich überhaupt einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Das regeln Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG. Entscheidend sind unter anderem die Zahl der Beschäftigten, die regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten, und die Art der Verarbeitung. Im Erstgespräch klären wir, ob bei Ihnen eine Benennungspflicht besteht. Die DSGVO selbst gilt auch ohne Datenschutzbeauftragten.
Kann ein Mitarbeiter den Datenschutzbeauftragten stellen?
Grundsätzlich ja. Geschäftsführung, IT-Leitung und Personalleitung geraten dabei aber typischerweise in einen Interessenkonflikt, weil sie ihre eigene Arbeit kontrollieren müssten (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Eine externe Benennung vermeidet das und entlastet Ihre Beschäftigten.
Was ist bei einer Datenpanne zu tun?
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde zu melden, sofern sie voraussichtlich zu einem Risiko für die Betroffenen führt (Art. 33 DSGVO). Wichtig ist, dass im Betrieb vorher feststeht, wer den Vorfall bewertet und meldet.
Was kostet die Betreuung?
Das hängt von Betriebsgröße, Zahl der Verarbeitungen und gewünschtem Umfang ab. Nach dem Erstgespräch erhalten Sie ein Angebot mit klar beschriebenem Leistungsumfang.
Erstgespräch anfragen
Schildern Sie kurz, worum es geht. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail, ich melde mich mit einem Terminvorschlag.
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